Brief vom erfreuten Anwalt an uns

Liebe Leute,

einige von Euch haben mich - insbesondere durch Ihre Anwesenheit während der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsgericht Magdeburg am 6. Dezember letzten Jahres - bei meiner anwaltlichen Vertretung des lange Zeit in der GU-ZASt Halberstadt untergebrachten M. B. unterstützt. Nach der Verhandlung waren wir wenig optimistisch. Der Richter hatte zwar am Ende der Verhandlung gesagt, dass er seine Haltung nochmals überdenken wolle; aber ernsthafte Hoffnungen machten wir uns angesichts seines Agierens wächrend der Verhandlung nicht. Es wurde deutlich, dass er sich mit meiner Begründung der Klage für M. B. gegen dessen Unterbringung im besonders "Ausreisezentrum" Halberstadt nicht besonders eingehend auseinandergesetzt hatte.
Bei meiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub erlebte ich dann die positive Überraschung, von der einige von Euch schon wissen: In seinem mir gerade zugesandten Urteil hob der zuständige Richter des Verwaltrungsgerichts Magdeburg die Entscheidung der Ausländerbehörde und den diese bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes zur Unterbringung meines Mandanten in Halberstadt (mit Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis Halberstadt) auf. Das Gericht hat führt aus, dass die Unterbringung in Halberstadt angesichts der mit ihr gegtenüber einer dezentzralen Unterbringung verbundenen Belastungen voraussetze, dass die bei der Unterbringung in Halberstadt möglichen weiteren Maßnahmen Erfolg versprächen. Im Fall von M. B. sei nicht erkennbar, welche Maßnahmen diesem in Halbverstadt weiter widerfahren sollten und warum diese gerade bei ihm erfolgreich sein sollten. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Maßnahmen nunmehr noch sinnvoll und notwendig erschienen, um den gesetzgeberischen Zweck der Aufenthaltsbeendigung zu erreichen, und daher die Wohnsitznahme in der GU-ZASt zwingend erforderlich machten. Zwar stelle die Auflage der Wohnsitznahme in Halberstadt an sich ein verhältnismäßiges Mittel der Aufenthaltsbeendigung dar. Es müsse jedoch aufgrund der Eingriffe in die schutzwürdigen Belange des Ausländers wohl überlegt und geprü\ucft werden. Daher biete es sich im Regelfall eher im Frühstadium der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an. Seien wie bei Herrn B. diese Maßnahmen allerdings erschöpft, sei die entsprechende Auflage unzulässig, da unverhältnismäßig.

Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die Wohnsitzauflage vordringlich dazu diente, einen unzulässigen sachfremden Druck auf den Kläger auszuüben.

Der Infoladen Halle hat das Urteil schon erhalten (VG Magdeburg, Urteil vom 6.12.2005, Az. 5 A 120/05 MD).

Grüße aus Dessau

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