Leitsatz der jetzigen Entscheidung lässt sich zusammenfassen:

Wer an den von der Ausländerbehörde organisierten Botschaftsvorführungen teilnimmt, weigert sich nicht beharrlich, an der Pass-Ersatzbeschaffung mitzuwirken und kann deshalb nicht zur Wohnsitznahme im Ausreisezentrum Halberstadt gezwungen werden (VG Magdeburg 5 B 384/06 MD vom 31.01.2007).

Mein Mandant war den Botschaften bzw. - Delegationen von Sierra Leone und Guinea ohne Erfolg vorgeführt worden.
Zudem hatte er Ende 2006 zweimal der Anordnung der ABH Folge geleistet, sich zur Erstellung eines Sprachgutachtens nach Halberstadt zu begeben - in Halberstadt gibt es aber keine Dolmetscher für Fulla mehr (laut ABH (Ausländerbehörde): Lücke in der Liste der verfügbaren Dolmetscher), und eben dies ist die Sprache des Mandanten, in der vor Jahren auch die Asylanhörung in Halberstadt erfolgte.

Die meines Wissens neue Rechtsprechung mag damit zu tun haben, dass diesmal nicht die 1. Kammer der VG (Verwaltungsgericht) zuständig war. In dem Fall einer anderen Mandantin hatte das OVG (Oberverwaltungsgericht) Anfang Januar 2005 gegen die 1. Kammer des VG Magdeburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Halberstadt-Verfügung aus formalen Gründen angeordnet - dort ist in der seit September 2005 anhängigen Klage (mit aufschiebender Wirkung, d.h. Mandantin im Heim) bis heute in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen, obwohl nach der jetzigen Entscheidung der 5. Kammer wegen gleicher Tatsachenlage (Teilnahme an Botschaftsvorführung und Sprachgutachten) keine andere Entscheidung ergehen sollte.
Im dortigen Verfahren ist mir -anders als im jetzigen Verfahren der 5. Kammer- der aktuelle Halberstadt-Erlass des Innenministeriums Sachsen-Anhalt bisher nicht vorgelegt worden.

Thomas Moritz, Rechtsanwalt
Berlin

AZ 5 B 384/06 MD PDF-Version

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