07.03.07, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.
Umsetzung § 42 SGB VIII
"Sachsen-Anhalt:
Der Paragraf § 42 SGB VIII findet auf Landesebene kaum Beachtung. Zum einen liegt es an den
fehlenden klaren Anwendungsvorschriften und zum anderen wird das Thema umgangen. Die
Behörden sehen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge vordergründig als Ausländer und
nicht als Minderjährige. Eine Verbesserung ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, man spürt eher die
Gegenmaßnahmen seitens des Innenministeriums, der Ausländerbehörden und einiger
Jugendämter.
Die ZAST in Halberstadt verzeichnete im Jahr 2006 die Aufnahme von 71 unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen und meldete dies auch an das zuständige Jugendamt Halberstadt
weiter. Allerdings sind davon lediglich fünf junge Flüchtlinge in die Clearingstelle vermittelt
worden, zuzüglich zwei Jugendlicher, die sich selbstständig in der Clearingstelle meldeten.
Hier kommt noch der Zustand hinzu, dass die in die Clearingstelle wenig Vermittelten, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, bereits im Vorfeld und ohne einen Vormund in das
Asylverfahren gelangten.
Weiterhin erschwerend ist, dass durch das Asylverfahren die Jugendlichen in ganz Sachsen-
Anhalt verteilt werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass ihre Duldung in ihrem Aufenthaltsort
der Clearingstelle (Magdeburg), nicht verlängert wurde und sie aufgefordert wurden, sich sofort
im zugewiesenen Landkreis zu melden. Ein ordnungsgemäßes Clearingverfahren ist somit
weitestgehend unmöglich und die Möglichkeit für den Vormund die Angelegenheiten für seinen
Mündel positiv zu regeln sehr eingeschränkt.
Zudem war im Jahr 2006 die Existenz der Clearingstelle aus wirtschaftlichen Gründen stark
bedroht, obwohl 71 junge Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt registriert wurden."
Bericht zu allen Bundesländern Umsetzung-Art42.pdf
"SGB VIII § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in
seine Obhut zu nehmen, wenn
1. ..
2. ..
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland
kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer
geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform
vorläufig unterzubringen.
(3) 2. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds
oder Pflegers zu veranlassen. (..) ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung
einer Hilfe einzuleiten."
ganzer Gesetzestext: Link (html)
27.11.06, Forderungen zur Verbesserung der Situation minderjähriger Flüchtlinge
in der Bundesrepublik Deutschland des Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.
Forderungskatalog.pdf
23.06.06, die Neuregelung über die Inobhutnahme
unbegleitet eingereister Kinder und Jugendlicher in § 42 SGB VIII des Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.
hinweis_zu_42_sgb.pdf
Homepage des Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. Link (html)