07.03.07, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.
Umsetzung § 42 SGB VIII

"Sachsen-Anhalt:
Der Paragraf § 42 SGB VIII findet auf Landesebene kaum Beachtung. Zum einen liegt es an den fehlenden klaren Anwendungsvorschriften und zum anderen wird das Thema umgangen. Die Behörden sehen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge vordergründig als Ausländer und nicht als Minderjährige. Eine Verbesserung ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, man spürt eher die Gegenmaßnahmen seitens des Innenministeriums, der Ausländerbehörden und einiger Jugendämter.
Die ZAST in Halberstadt verzeichnete im Jahr 2006 die Aufnahme von 71 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und meldete dies auch an das zuständige Jugendamt Halberstadt weiter. Allerdings sind davon lediglich fünf junge Flüchtlinge in die Clearingstelle vermittelt worden, zuzüglich zwei Jugendlicher, die sich selbstständig in der Clearingstelle meldeten. Hier kommt noch der Zustand hinzu, dass die in die Clearingstelle wenig Vermittelten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bereits im Vorfeld und ohne einen Vormund in das Asylverfahren gelangten.
Weiterhin erschwerend ist, dass durch das Asylverfahren die Jugendlichen in ganz Sachsen- Anhalt verteilt werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass ihre Duldung in ihrem Aufenthaltsort der Clearingstelle (Magdeburg), nicht verlängert wurde und sie aufgefordert wurden, sich sofort im zugewiesenen Landkreis zu melden. Ein ordnungsgemäßes Clearingverfahren ist somit weitestgehend unmöglich und die Möglichkeit für den Vormund die Angelegenheiten für seinen Mündel positiv zu regeln sehr eingeschränkt.
Zudem war im Jahr 2006 die Existenz der Clearingstelle aus wirtschaftlichen Gründen stark bedroht, obwohl 71 junge Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt registriert wurden."

Bericht zu allen Bundesländern Umsetzung-Art42.pdf

"SGB VIII § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
1. ..
2. ..
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.
(3) 2. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. (..) ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten."

ganzer Gesetzestext: Link (html)

27.11.06, Forderungen zur Verbesserung der Situation minderjähriger Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland des Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.
Forderungskatalog.pdf

23.06.06, die Neuregelung über die Inobhutnahme unbegleitet eingereister Kinder und Jugendlicher in § 42 SGB VIII des Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V.
hinweis_zu_42_sgb.pdf

Homepage des Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. Link (html)

Archiv 2007 / Materialien